Hersteller von Maschinen

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Hersteller und/oder Inverkehrbringer von Maschinen sind in der Schweiz sowie den EU-Ländern gesetzlich verpflichtet, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG zu erfüllen. 

Zum Nachweis der Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Maschinenrichtlinie hat der Hersteller und/oder Invehrkehrbringer ein Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen. 

Wir kontrollieren alle notwendigen technischen Unterlagen im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens auf Vollständigkeit und Plausibilität unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben der Maschinenrichtlinie. 

Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen

Endlich ist es soweit: Die europäische Maschinenverordnung "Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen" ist im Amtsblatt der europäischen Union veröffentlicht und wird die aktuell gültige Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ersetzen. 

Die neue Maschinenverordnung tritt am zwanzigsten Tag nach Veröffentlichung, sprich am 19. Juli 2023 in Kraft und muss nach einer 42-monatigen Übergangsfrist ab dem 20. Januar 2027 per Stichtag angewendet werden. Allen Akteuren – wie zum Beispiel Hersteller, Importeure, Bevollmächtigte, Händler und Betreiber – bleibt Zeit, sich auf die neuen Anforderungen vorzubereiten. Zum Stichtag indes gilt es die neuen Bestimmungen vollständig zu erfüllen.

Bis zum 19. Januar 2027 ist noch die aktuelle Maschinenrichtlinie 2006/42/EG gültig und anzuwenden.