Neuer Leitfaden zur Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Auflage 2.3 – April 2024

Diese dritte Aktualisierung (Auflage 2.3) enthält Klarstellungen bezüglich der Betriebsanleitung und der EG-Konformitätserklärung, sowie der Montageanleitung für unvollständige Maschinen und der Einbauerklärung, wenn diese in digitaler Form bereitgestellt werden.

Sie beziehen sich auf die Artikel der neuen Maschinenverordnung (EU) 2023/1230, die am 19. Juli 2023 in Kraft getreten und ab dem 20. Januar 2027 (Stichtag) zwingend anzuwenden ist.

Auszüge aus dem Leitfaden 

§ 255 Die Form der Betriebsanleitung 
Im Jahr 2023 haben nicht weniger als 93 % der EU-Haushalte einen Internetzugang. Unter diesen Umständen und in Anbetracht der Bestimmungen der neuen Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 bezüglich des Formates der Betriebsanleitung kann man davon ausgehen, dass die Einhaltung dieser Bestimmungen, 
einschliesslich der Verpflichtung zur Bereitstellung der wesentlichen Sicherheitsinformationen in Papierform für nichtprofessionelle Nutzer, auch die Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen der Maschinenrichtlinie gewährleistet. 

Wenn die Betriebsanleitung in digitalem Format bereitgestellt wird: 

  • Wenn die Betriebsanleitung in digitaler Form bereitgestellt wird, ermöglichen die Bestimmungen aus Artikel 10 Absatz 7 der neuen Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 die Übereinstimmung mit der Maschinenrichtlinie. 
  • Die Übereinstimmung mit Artikel 10 Absatz 7 der neuen Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 ist zweckdienlich, da die Verordnung den Herstellern besondere Pflichten auferlegt, wenn sie die Betriebsanleitungen in digitalem Format bereitstellen. 
  • Zusätzlich wird im Falle der physischen Bereitstellung von Maschinen, die für die nichtprofessionelle Nutzung bestimmt sind, empfohlen auf der Verpackung, in den beigefügten Unterlagen oder auf der Maschine selbst folgenden Hinweis anzubringen: „Der Käufer hat das Recht, die Betriebsanleitung kostenlos in Papierform anzufordern“. 
  • Dieser Hinweis sollte in einer vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten, für den Käufer in diesem Mitgliedstaat leicht verständlichen Sprache abgefasst sein (siehe § 246). Dieser Hinweis sollte durch Kontaktinformationen (Postanschrift und/oder Telefon) ergänzt werden und Angaben enthalten, wie die Betriebsanleitung angefordert werden kann. 

Bedeutung der „Sicherheitsinformationen, die für die sichere Inbetriebnahme der Maschine bzw. des zugehörigen Produkts und für deren bzw. dessen sichere Verwendung wesentlich sind“ nach Artikel 10 Absatz 7 Unterabsatz 4 der neuen Maschinenverordnung (EU) 2023/1230.

Es wird vorausgesetzt, dass diese Informationen mindestens Angaben über die Montage, die Inbetriebnahme, die Verwendung, die Wartung und den Transport der Maschine enthalten sollten und dadurch sichergestellt wird, dass bei der Befolgung dieser Informationen die Sicherheit oder die Gesundheit des Nutzers oder Dritter nicht gefährdet wird.

Diese Informationen sollten mit denen aus der Betriebsanleitung übereinstimmen. Basierend auf der Risikobeurteilung des Herstellers kann es erforderlich sein, zusätzliche Informationen im Rahmen der Sicherheitsinformationen anzugeben, die als wesentlich angesehen werden. 

Weitere Informationen zur EG-Konformitätserklärung und Einbauanleitung sind dem neuen Leitfaden zu entnehmen.